262 Abs. 1 SchKG, wonach sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab gedeckt werden sollen. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, auch wenn konkursrechtliche Grundsätze nicht unbesehen sinngemäss angewendet werden dürfen (BGE 102 III 36). Art. 262 SchKG verlangt eine Gleichbehandlung aller Massegläubiger. Bezüglich Auslagen und Gebühren des Konkursamtes bzw. der Nachlassbehörde macht allerdings die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Ausnahme.