61 Abs. 2 GebTSchKG; vgl. auch BGE 103 III 65 ff.; Böni Walter, a. a. O., S. 38 f.). Die Gebühr des Sachwalters, des Liquidators und der Mitglieder des Gläubigerausschusses belasten grundsätzlich die Nachlassmasse. Mit der Rangordnung, die zwischen den Gläubigern der Masseforderungen gilt, hat sich das Bundesgericht im Entscheid 113 III 148 ff. eingehend befasst. Die untere Aufsichtsbehörde liess sich bei ihrer Entscheidung von den bundesgerichtlichen Erwägungen leiten. Ausgangspunkt ist Art. 262 Abs. 1 SchKG, wonach sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab gedeckt werden sollen.