Aus den Erwägungen: Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung hat der Liquidator unter Aufsicht des Gläubigerausschusses alle zur Erhaltung und Verwaltung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 316d Abs. 3 SchKG). Er kann Masseverbindlichkeiten begründen, was um so notwendiger ist, als sich - wie vorliegend - die Liquidation über Jahre ausdehnen kann (Böni Walter, Die Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung in: BlSchK 1962 S. 74ff.). Die Liquidationsorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung (Gebühren und Auslagen), und zwar aufgrund des Gebührentarifs zum SchKG, wobei die Aufsichtsbehörde die Höhe des Entgelts festsetzt (Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG;