Eine Auszahlung des Betrages unterblieb aber mit dem Hinweis, der Masse stünden keine genügenden Mittel zur Verfügung. Schliesslich entnahm Y dem Rechenschaftsbericht 1990, dass der Masse Fr. 30 000.- zugeflossen waren und sich daraus die Nachlassorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss) vorab befriedigt hatten. Y reichte darauf betreibungsrechtliche Beschwerde ein und verlangte, dass die Gelder der Masse zurückgeführt und sein Anspruch umgehend erfüllt würde. Als obere Aufsichtsbehörde trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: