{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1991-57_1991-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2038", "Checksum": "8ba6fa53c0f90ed57647eafd93b2da63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 57", "1991 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.08.1991 OG 1991 57 (1991 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 316d und 316p SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG. Behandlung von Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. 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Gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist der Bestätigungsentscheid an die Voraussetzung geknüpft, dass die privilegierten Gläubiger sichergestellt sind. Weil die Massegläubiger vor den Nachlassgläubigern (und damit auch vor den privilegierten Gläubigern) aus dem Liquidationserlös befriedigt werden, ist davon auszugehen, dass ein Nachlassvertrag mit der stillschweigenden Bedingung der Erfüllung aller Masseverbindlichkeiten geschlossen und genehmigt wird. Daraus leitet Böni Walter (a. a. O., S. 108) zu Recht ab, dass der Massegläubiger von der Nachlassmasse die Sicherstellung seiner Forderung verlangen kann. Dies steht in Einklang mit dem Umstand, dass der Massegläubiger den Schuldner auf Pfändung betreiben kann, unabhängig vom Stand des Nachlassvertragsverfahrens (Art. 316d Abs. 2 SchKG; BGE 100 III S. 33 mit Hinweisen). Die endgültige Bereinigung der Masseforderungen geschieht im Verteilungsverfahren bzw. im Rahmen der Schlussrechnung (Art. 316p SchKG). Erst am Schluss der Liquidation stehen die effektiven Massekosten fest. Das Entgelt für den Liquidator und den Gläubigerausschuss bestimmt dabei die Aufsichtsbehörde pauschal (Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG). Sowohl Massegläubiger wie Nachlassgläubiger müssen die definitive Verteilung des Liquidationserlöses anfechten können, indem sie geltend machen, eine Forderung sei zu Unrecht als Masseforderung anerkannt worden, oder indem sie die Höhe der zugelassenen bzw. abgerechneten Massekosten bestreiten. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehrmals die Auszahlung des anerkannten Betrages verlangt. Er hat jedoch weder eine Sicherstellung der Forderung verlangt noch gegen die Nachlassmasse eine Betreibung eingeleitet. Die definitive Erfüllung der Masseverbindlichkeiten steht noch aus. Sie hängt einerseits vom Umfang der Liquidationsmasse ab. Dazu stellte die Liquidatorin im Rechenschaftsbericht fest, dass die Auseinandersetzungen mit den noch nicht erledigten Debitoren im Gange seien. Anderseits haben die Nachlassgläubiger die Möglichkeit, eine von den Liquidationsorganen anerkannte Masseverbindlichkeit zu bestreiten. Dies hätte nach Zustellung der Schlussrechnung mittels ordentlicher Klage zu geschehen (vgl. Böni Walter, a. a. O., S. 139). Schliesslich sind auch die eigentlichen Massekosten von der Aufsichtsbehörde festzulegen. Bevor diese Fragen nicht endgültig geklärt sind, kann nicht von einer Gefährdung der Masseforderung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde muss ein praktischer Zweck verfolgt bzw. eine für den weiteren Verfahrensgang notwendige Anordnung angestrebt werden. Der Beschwerdeführer ist zum jetzigen Zeitpunkt in seinen gesetzlich geschützten Interessen nicht verletzt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 96 III 44). Zu keinem anderen Ergebnis führt Art. 316n SchKG. Der Rechenschaftsbericht gemäss Art. 316r SchKG ist nicht der provisorischen Verteilungsliste gleichzusetzen. Bei der (vorläufigen) Begleichung der Honoraransprüche der Liquidatorin und des Gläubigerausschusses handelt es sich nicht um eigentliche Abschlagszahlungen an die Gläubiger im Sinne dieser Bestimmung. Wohl mutet das Vorgehen der Beschwerdegegner insofern sonderbar an, als keine Kostenvorschüsse verlangt wurden. Indes darf der Entscheid des Bundesgerichtes, der ausdrücklich in bezug auf die Tätigkeit des Sachwalters erging, nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Liquidator und Gläubigerausschuss haben - gleich wie die Konkursorgane - die gesetzliche Pflicht, das Vermögen des Nachlassschuldners in bestmöglicher Weise zugunsten der Gläubiger zu verwerten. Im Gegensatz zum Sachwalter sind sie aber an den von der Nachlassbehörde bestätigten Vertrag gebunden und bloss ausführende Organe. Ob die vom Bundesgericht im Entscheid 113 III 148 ff. festgelegte Rangordnung auch vorliegend Anwendung findet, falls die Aktiven zur Erfüllung aller Masseverbindlichkeiten nicht ausreichen, kann offenbleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass die Aufsichtsbehörde das Entgelt unter Würdigung des Zeitaufwandes, der Interessen und der ausgewiesenen Auslagen wird festsetzen und damit auch die Notwendigkeit der einzelnen Verrichtungen wird beachten müssen (Art. 61 Abs. 3 GebTSchKG). Sollte sich dennoch eine Rangordnung nicht vermeiden lassen, müsste diese Problematik allenfalls in einem neuerlichen Beschwerdeverfahren geklärt werden, wobei sich (auch) eine Gleichbehandlung der Masseforderungen nach kollokationsähnlichen Grundsätzen rechtfertigen liesse. |"}