{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1991-57_1991-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2038", "Checksum": "8ba6fa53c0f90ed57647eafd93b2da63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 57", "1991 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.08.1991 OG 1991 57 (1991 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 316d und 316p SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG. Behandlung von Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. 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Verhältnis zwischen den Honoraransprüchen des Liquidators und eines als Masseforderung anerkannten Lohnanspruchs eines Dritten. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Der X AG war eine Nachlassstundung gewährt und ihr in der Folge geschlossener Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt worden. Der bei der X AG ehemals beschäftigte Y unterbreitete den Nachlassorganen eine Forderung aus Arbeitsvertrag in der Höhe von rund Fr. 12 000.-. Liquidator und Gläubigerausschuss akzeptierten schliesslich einen Anspruch des Y von rund Fr. 8000.- als Masseforderung. Eine Auszahlung des Betrages unterblieb aber mit dem Hinweis, der Masse stünden keine genügenden Mittel zur Verfügung. Schliesslich entnahm Y dem Rechenschaftsbericht 1990, dass der Masse Fr. 30 000.- zugeflossen waren und sich daraus die Nachlassorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss) vorab befriedigt hatten. Y reichte darauf betreibungsrechtliche Beschwerde ein und verlangte, dass die Gelder der Masse zurückgeführt und sein Anspruch umgehend erfüllt würde. Als obere Aufsichtsbehörde trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung hat der Liquidator unter Aufsicht des Gläubigerausschusses alle zur Erhaltung und Verwaltung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 316d Abs. 3 SchKG). Er kann Masseverbindlichkeiten begründen, was um so notwendiger ist, als sich - wie vorliegend - die Liquidation über Jahre ausdehnen kann (Böni Walter, Die Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung in: BlSchK 1962 S. 74ff.). Die Liquidationsorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung (Gebühren und Auslagen), und zwar aufgrund des Gebührentarifs zum SchKG, wobei die Aufsichtsbehörde die Höhe des Entgelts festsetzt (Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG; vgl. auch BGE 103 III 65 ff.; Böni Walter, a. a. O., S. 38 f.). Die Gebühr des Sachwalters, des Liquidators und der Mitglieder des Gläubigerausschusses belasten grundsätzlich die Nachlassmasse. Mit der Rangordnung, die zwischen den Gläubigern der Masseforderungen gilt, hat sich das Bundesgericht im Entscheid 113 III 148 ff. eingehend befasst. Die untere Aufsichtsbehörde liess sich bei ihrer Entscheidung von den bundesgerichtlichen Erwägungen leiten. Ausgangspunkt ist Art. 262 Abs. 1 SchKG, wonach sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab gedeckt werden sollen. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, auch wenn konkursrechtliche Grundsätze nicht unbesehen sinngemäss angewendet werden dürfen (BGE 102 III 36). Art. 262 SchKG verlangt eine Gleichbehandlung aller Massegläubiger. Bezüglich Auslagen und Gebühren des Konkursamtes bzw. der Nachlassbehörde macht allerdings die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Ausnahme. Reicht das vorhandene Vermögen nicht einmal zur Deckung sämtlicher Masseverbindlichkeiten aus, so sind in erster Linie die Auslagen des Konkursamtes und der Konkursverwaltung zu begleichen. Hernach kommen die übrigen Masseverbindlichkeiten an die Reihe, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursamtes und der Konkursverwaltung, die erst in letzter Linie zu berücksichtigen sind (BGE 113 II 151 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen; Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Band. II, N 3 zu Art. 262 SchKG). Die Erfüllung der Masseverbindlichkeiten unterliegt somit einer dreiteiligen Rangfolge. Nach Auffassung der Vorinstanz findet dieser Grundsatz auch für Masseverbindlichkeiten Anwendung, die nach Bestätigung des Nachlassvertrages unter der Verantwortung der Liquidationsorgane anerkannt werden. Freilich hatte das Bundesgericht die Rangordnung unter dem Gesichtspunkt einer Honorarforderung des Sachwalters zu prüfen, während es im vorliegenden Fall um die Entschädigung des Liquidators und des Gläubigerausschusses geht. Die Interessenlage ist allerdings in bezug auf die Masseverbindlichkeiten für alle Beteiligten dieselbe, gleichgültig ob es sich um einen Konkurs oder um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt (BGE 113 III 150). In der Literatur wird ebenfalls für eine Behandlung der Masseverbindlichkeiten analog der konkursrechtlichen Grundsätze plädiert (Ludwig Peter, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Bern 1970, S. 95). Böni Walter (a. a. O., S. 37 ff.) scheint die Masseschulden sowie die notwendigen Auslagen vor den Gebühren zu privilegieren, wobei unter Masseschulden offenbar die materiellen, für die Verwaltung notwendigen Schuldverpflichtungen verstanden werden, im Gegensatz zu den Massekosten, welche die eigentlichen Aufwendungen der öffentlichrechtlichen Organe meinen. Anderseits wird in der Lehre der Standpunkt vertreten, die Honorarforderungen des Liquidators dürften nicht hinter die Auslagen und die Masseschulden zurücktreten. Beim Liquidator handle es sich regelmässig um eine Privatperson, die mit keiner staatlichen Entschädigung rechnen könne (Doka Carl, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, ZSR NF Band 45, S. 180). Die Masseforderung unterliegt - im Gegensatz zur Nachlassforderung - nicht den Bestimmungen des Nachlassvertrages (BGE 100 III 32); sie bildet auch nicht Bestandteil des Kollokationsplanes. Der Massegläubiger, der grundsätzlich Anspruch auf volle Deckung hat, ist nicht gehalten, seine Forderung innert bestimmter Frist anzumelden. Die Liquidationsorgane sind verpflichtet, Forderungen, welche die Masse belasten, von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Böni Walter, a. a. O., S. 130). Dass das Liquidationsvermögen nicht ausreicht, um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, ist selten. Regelmässig wird"}