832 Abs. 2 ZGB trotz Übergangs des Pfandeigentums auf dessen Ehefrau ausdrücklich als Schuldner beibehalten hat und der mit der richterlichen Bestätigung des Nachlassvertrages für alle nicht dem Nachlassvertrag unterworfenen Verbindlichkeiten wieder voll betreibungsfähig geworden war (BGE 84 III 110f.; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., Bern 1988, S. 450 Rz 73), auf Verwertung des Grundpfandes betrieben. Die Passivlegitimation des Beklagten ist somit auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gegeben, weshalb sein Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist. |