Der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Fall unterscheidet sich jedoch vom vorliegenden insofern, als dort das Grundpfand Eigentum des Schuldners war (BGE 84 III 105), während es hier im Eigentum der Ehefrau des Beklagten, d. h. in Dritteigentum steht. Pfandgegenstände aber, die im Eigentum Dritter stehen, gehören nicht zur Liquidationsmasse (Ludwig Peter, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung [Liquidationsvergleich], Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 403, Bern 1970, S. 69). Folglich hat die Klägerin zu Recht den Beklagten, den sie in Anwendung von Art. 832 Abs. 2 ZGB