Zwar ist dem von ihm zitierten BGE 84 III 105 ff. tatsächlich zu entnehmen, dass die Gläubiger grundpfandgesicherter Forderungen trotz Abschlusses eines Liquidationsvergleichs ihre Forderungen ausserhalb des Liquidationsverfahrens durch Grundpfandbetreibung gegen die Liquidationsmasse geltend machen können. Der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Fall unterscheidet sich jedoch vom vorliegenden insofern, als dort das Grundpfand Eigentum des Schuldners war (BGE 84 III 105), während es hier im Eigentum der Ehefrau des Beklagten, d. h. in Dritteigentum steht.