Der Beklagte macht in seinem Rekurs geltend, für grundpfandversicherte Forderungen müsse die Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die Liquidationsmasse geführt werden. Eine Betreibung gegen den Schuldner persönlich sei nicht möglich. Aus diesem Grund sei die gegen ihn eingeleitete Betreibung unrechtmässig, und er sei auch in diesem Rechtsöffnungsverfahren nicht passivlegitimiert. Dieser Einwand des Beklagten geht fehl. Zwar ist dem von ihm zitierten BGE 84 III 105 ff.