Die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann nicht in jedem Falle selbsttragend geschehen. Daran ändern die gesetzliche Möglichkeit, für gewisse Handlungen und notwendige Auslagen von der interessierten Partei Vorschüsse zu verlangen, ebensowenig wie der Umstand, dass die Tätigkeiten (teilweise) über das Sportelsystem honoriert werden. |