zu nennen, der sich zwar mit dem Honorar des Sachwalters beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung befasst, jedoch konkursrechtliche Grundsätze analog anwendet. Nach der Erwägung des Bundesgerichtes (S. 152) setzt das SchKG voraus, dass die Konkursverwaltung (bzw. der Sachwalter) im Sinne einer ordentlichen Geschäftsführung keine Schulden begründe, für die keine Deckung vorhanden sei (BGE 56 III 186; 58 III 43 f.). Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Konkursverwaltung ein Organ der staatlichen Rechtspflege ist. Die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann nicht in jedem Falle selbsttragend geschehen.