Bereits die wörtliche bzw. begriffliche Auslegung zeigt, dass mit dem Kostenvorschuss eine erst noch zu erbringende Leistung abgedeckt werden soll. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 64 III 171 deutlich festgehalten, dass es sich in bezug auf Kostenvorschüsse nur darum handeln könne, die Fortsetzung des Verfahrens von deren Leistung abhängig zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn ein entsprechendes Nachforderungsrecht vorbehalten wurde. Im gleichen Zusammenhang ist BGE 113 III 148 ff. zu nennen, der sich zwar mit dem Honorar des Sachwalters beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung befasst, jedoch konkursrechtliche Grundsätze analog anwendet.