Die neuere Lehre scheint dieser bundesgerichtlichen Auffassung weitgehend zu folgen (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 1968, Bd. II, S. 112 f.; Hänzi Brigit, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1979, S. 157 ff.). Dass das Konkursamt für bereits erbrachte Leistungen und entstandene Auslagen noch nachträglich einen Kostenvorschuss verlangen könne, dafür findet sich in der genannten Literatur kein Hinweis. Bereits die wörtliche bzw. begriffliche Auslegung zeigt, dass mit dem Kostenvorschuss eine erst noch zu erbringende Leistung abgedeckt werden soll.