Selbst wenn sich das Konkursamt die Forderung von Nachschüssen vorbehalte, könne es sich nur darum handeln, die Fortsetzung des Verfahrens von der Leistung abhängig zu machen. Die Nichtleistung hätte lediglich Verwirkungsfolgen, nicht aber könnte die Leistung erzwungen werden, und aus der blossen Erbringung des ersten Vorschusses lasse sich keine Übernahme irgendwelcher Haftung über den erlegten Betrag hinaus ableiten. Die neuere Lehre scheint dieser bundesgerichtlichen Auffassung weitgehend zu folgen (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 1968, Bd. II, S. 112 f.;