231 SchKG). Derselbe Autor räumt aber ein, dass der Gläubiger für Kosten in Prozessen, die das Konkursamt von sich aus anstrengte, wohl nicht hafte, wenn nicht auch dafür von ihm ausdrücklich ein Kostenvorschuss verlangt worden sei. Das Bundesgericht hat in BGE 64 III 166 ff., worauf sich die Beschwerdeführerin erstinstanzlich berief, grundsätzlich festgehalten, dass ein Gläubiger, der sich die Durchführung des Konkurses erkauft hat, für ein ungünstiges Verwertungsergebnis sowenig hafte wie ein anderer Gläubiger. Selbst wenn sich das Konkursamt die Forderung von Nachschüssen vorbehalte, könne es sich nur darum handeln, die Fortsetzung des Verfahrens von der Leistung abhängig zu machen.