Nach der einen, in der älteren Lehre vertretenen Auffassung beschränkt sich die Kostenhaftung eines antragstellenden Gläubigers auf den Betrag des einmal geleisteten Vorschusses (Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, § 52, S. 746). Nach einer anderen Meinung haftet der Gläubiger, welcher die Durchführung des Konkurses verlangt, für die gesamten, durch die Aktiven nicht gedeckten Konkurskosten, wobei eine Reduktion der Haftung bis zur Höhe des geleisteten Vorschusses abzulehnen sei (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Bd. II, N 7 zu Art. 231 SchKG).