Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat zur Problematik des Kostenvorschusses im Konkurs unter Hinweis auf Literatur und Praxis sorgfältige Ausführungen gemacht. Nach der einen, in der älteren Lehre vertretenen Auffassung beschränkt sich die Kostenhaftung eines antragstellenden Gläubigers auf den Betrag des einmal geleisteten Vorschusses (Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, § 52, S. 746).