Die Erhebung eines Kostenvorschusses für bereits erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Gläubigerin B. B. verlangte die Durchführung des Konkurses, der über ihren Bruder L. B. eröffnet worden war und der mangels Aktiven wieder eingestellt werden sollte. Sie leistete hiefür einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.-. Das Konkursamt behielt sich ein Nachforderungsrecht vor. Im Rahmen eines erbrechtlichen Prozesses wurde L. B. als Beklagter belangt. Das Konkursamt betraute einen Anwalt mit der Vertretung der Konkursmasse.