| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission | | Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht | | Entscheiddatum: | 05.11.1991 | | Fallnummer: | OG 1991 53 | | LGVE: | 1991 I Nr. 53 | | Leitsatz: | Art. 230 Abs. 2 SchKG. Kostenvorschuss im Konkursverfahren. Ein vom Gläubiger für die Durchführung des Konkurses geleisteter Kostenvorschuss deckt die zu erwartenden Aufwendungen des Konkursamtes. Weitere Kostenvorschüsse, die vorbehalten wurden, können ebenso nur für künftige Auslagen des Konkursamtes verlangt werden. Die Erhebung eines Kostenvorschusses für bereits erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen.