Wesentlich ist, dass den Parteien das Recht eingeräumt wird, alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte vorzutragen. In diesem Zusammenhang ist höchstens fraglich, ob der Amtsgerichtspräsident allein auf den gegenüber dem Betreibungsamt erklärten und schriftlich begründeten Rechtsvorschlag abstellen durfte oder ob er dem Betreibungsschuldner hätte Gelegenheit geben müssen, die Anträge zu verdeutlichen und Beweis zu führen. Die Frage kann allerdings offenbleiben. Der Rekurs ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem alle Argumente vorgetragen und nicht genannte oder erst später entdeckte Beweismittel beantragt werden können.