Für eine weniger stringente Lösung plädieren Fritzsche (Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, S. 23) und vor allem Blumenstein (Schuldbetreibungsrecht, S. 586). Letzterer sieht den Sinn der Bestimmung darin, dass der Richter die Parteien vorladen könne oder ihnen auf andere Weise Gelegenheit zur Verteidigung ihres Standpunktes geben müsse. Für das Präsidialverfahren gemäss § 5 ZPO gilt die Verfahrensbestimmung von § 361 ZPO, die grundsätzlich Schriftlichkeit vorsieht. Von dieser Regel braucht im Falle einer Wechselbetreibung nicht abgewichen zu werden. Wesentlich ist, dass den Parteien das Recht eingeräumt wird, alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte vorzutragen.