, N 4 zu Art. 181) soll zwar aufgrund der Akten entschieden werden können, jedoch nicht ohne vorgängige Vorladung der Parteien. Dass eine Vorladung zwingend ergehen müsse, scheint auch die Meinung von Schmidlin zu sein (Die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung unter Hinterlegung der Forderungssumme gemäss SchKG 182 Ziff 4, Zürich 1978, S. 24). Für eine weniger stringente Lösung plädieren Fritzsche (Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, S. 23) und vor allem Blumenstein (Schuldbetreibungsrecht, S. 586).