Der Schuldner erhob in der Folge Rekurs beim Obergericht und machte u. a. geltend, der Amtsgerichtspräsident habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Nach Art. 181 SchKG entscheidet der Richter mit oder ohne Einvernahme der Parteien über den Rechtsvorschlag. Gemäss einem frühen Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 27 I 411) und nach Auffassung von Jaeger (Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N 4 zu Art. 181) soll zwar aufgrund der Akten entschieden werden können, jedoch nicht ohne vorgängige Vorladung der Parteien.