| | Entscheid: | In einer gestützt auf einen Check eingeleiteten Wechselbetreibung erhob der Schuldner - nach Zustellung des Zahlungsbefehls - beim Betreibungsamt begründeten Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt leitete die Erklärung des Rechtsvorschlages dem Amtsgerichtspräsidenten zur Entscheidung weiter. Nach Einholen einer Vernehmlassung beim Gläubiger erliess der Amtsgerichtspräsident ein Erkanntnis und verweigerte die Bewilligung. Der Schuldner erhob in der Folge Rekurs beim Obergericht und machte u. a. geltend, der Amtsgerichtspräsident habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.