Beruht der Verlustschein nämlich auf qualitativ besseren Urkunden (unter dem Gesichtspunkt der Rechtsöffnungsordnung), so kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen. Handelt es sich indes um eine öffentlichrechtliche Forderung, so kommt bei einer Verlustscheinsbetreibung ausschliesslich die definitive Rechtsöffnung in Frage. |