Nach dem Gesagten verlangt Art. 149 Abs. 2 SchKG nicht absolut die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, wenn sich der Gläubiger in einem Rechtsöffnungsverfahren auf einen Verlustschein stützt. Der Gesetzeswortlaut, wonach der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 gelte, ist relativ in dem Sinne auszulegen, dass der Gläubiger mindestens die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung beantragen kann. Beruht der Verlustschein nämlich auf qualitativ besseren Urkunden (unter dem Gesichtspunkt der Rechtsöffnungsordnung), so kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen.