Immerhin wäre die Aberkennungsklage, da es sich um eine Zivilsache handelt, nicht ausgeschlossen. Doch würde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung einen verfahrensrechtlichen Leerlauf bedeuten. Der Gläubiger bräuchte sich auf die Klage nicht einzulassen und hätte - nach Luzerner Terminologie - die zerstörliche Einrede der bereits rechtskräftig beurteilten Klage (§ 114 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Der Aberkennungsprozess würde sich damit in der reinen Feststellung erschöpfen, dass es sich bei der Streitsache um eine res judicata handelt. Nach dem Gesagten verlangt Art.