Sie unterstehen allein der Kontrolle durch die öffentlichrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeinstanzen. Da eine Aberkennungsklage nicht zur Verfügung steht, käme die provisorische Rechtsöffnung in ihren Wirkungen der definitiven Rechtsöffnung gleich. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Amtsgerichtspräsident von Willisau in einem analogen Fall die provisorische Rechtsöffnung zu Recht verweigert (Entscheid vom 13. Juni 1990 i.S. W. gegen Gemeinden Zell). Wie es sich mit Urteilen verhält, die in einem Zivilverfahren ergangen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Immerhin wäre die Aberkennungsklage, da es sich um eine Zivilsache handelt, nicht ausgeschlossen.