BlSchK 1966 S. 81). Es gelangte zum überzeugenden Schluss, dass bei öffentlichrechtlichen Abgabeforderungen, namentlich bei Steuern, der Weg der Aberkennungsklage nicht gangbar sei und folglich die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne (vgl. auch Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. Aufl., S. 455 f.). Das luzernische Steuerrecht sieht die Aberkennungsklage, für deren Beurteilung der Zivilrichter ohnehin nicht angerufen werden könnte, nicht vor. Die Staats- und Gemeindesteuern werden im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren veranlagt und eingefordert. Sie unterstehen allein der Kontrolle durch die öffentlichrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeinstanzen.