Nebst dieser teleologischen Betrachtungsweise sind es gesetzessystematische Überlegungen, die gegen eine wörtliche Auslegung von Art. 149 Abs. 2 SchKG sprechen. Die provisorische Rechtsöffnung eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG. Wenn aufgrund eines Verlustscheines die provisorische Rechtsöffnung für Steuern mit dem Gesetze vereinbar wäre, müsste die Rechtsordnung auch die mit der provisorischen Rechtsöffnung begrifflich verbundene Aberkennungsklage zulassen. Das Zürcher Obergericht hatte in einem Entscheid vom 30. November 1964 diese Problematik eingehend dargestellt (SJZ 61 (1965) S. 375; BlSchK 1966 S. 81).