80 SchKG eingeleitet wurde und dem Gläubiger gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung gewährt wurde oder zumindest hätte gewährt werden können. Dass hier die vom Gesetzgeber gewollte Vorzugsstellung ihres Zweckes beraubt wird, macht allein die Tatsache deutlich, dass sich der Gläubiger auch nach Ausstellung des Verlustscheines betreibungs- wie zivilrechtlich auf seinen Forderungstitel berufen kann (Amonn Kurt, a. a. O., S. 258). Nebst dieser teleologischen Betrachtungsweise sind es gesetzessystematische Überlegungen, die gegen eine wörtliche Auslegung von Art. 149 Abs. 2 SchKG sprechen.