Die Privilegierung verliert aber ihren Sinn, wenn der ursprüngliche Forderungstitel dem Gläubiger die stärkere Position als der Verlustschein verleiht. Dies ist der Fall, wenn die frühere Betreibung aufgrund eines Urteils oder eines Urteilssurrogats im Sinne von Art. 80 SchKG eingeleitet wurde und dem Gläubiger gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung gewährt wurde oder zumindest hätte gewährt werden können.