83 Abs. 2 SchKG einzuschlagen, sofern seine Einwendungen vom Rechtsöffnungsrichter nicht geschützt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der ursprüngliche Forderungstitel nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt hätte. Zu denken ist etwa an den Fall, wo der Schuldner gegen eine auf einer blossen Rechnung beruhenden Betreibungsforderung keinen Rechtsvorschlag erhob und das Betreibungsverfahren schliesslich in der Aushändigung eines Verlustscheines endete. Die Privilegierung verliert aber ihren Sinn, wenn der ursprüngliche Forderungstitel dem Gläubiger die stärkere Position als der Verlustschein verleiht.