Affolter, Der Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, Zürich 1978, S. 41). Der Zweck der Gleichstellung des Verlustscheines mit der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG liegt grundsätzlich darin, den Gläubiger in einer neuen Betreibung zu privilegieren. Der ausgewiesene Verlust soll - unbekümmert um den Forderungsbestand - den Gläubiger in einem Rechtsöffnungsverfahren so stellen, als ob der Schuldner ihm eine Schuldanerkennung ausgestellt hätte. Zwar ist der Verlustschein eine reine Beweisurkunde; sie zwingt aber trotzdem den Schuldner, den Aberkennungsweg gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG einzuschlagen, sofern seine Einwendungen vom Rechtsöffnungsrichter nicht geschützt werden.