Hess Heinz, Die materiellen Grundlagen der provisorischen Rechtsöffnung und der Aberkennungsklage, Bern 1946, S. 95). Der Verlustschein sagt folgerichtig nichts über den Bestand der Forderung aus, sondern verurkundet allein den Verlust des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren - oder umgekehrt betrachtet - die Insolvenz des Schuldners in bezug auf eine oder mehrere Betreibungsforderungen. Das ursprüngliche Schuldverhältnis bleibt durch die Ausstellung eines Verlustscheines somit unberührt (Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., S. 257; Affolter, Der Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, Zürich 1978, S. 41).