Er wird lediglich - mit Blick auf eine künftige Betreibung mit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren - als Schuldanerkennung behandelt. Nur so kann die Verweisung in Art. 149 Abs. 2 SchKG vernünftig ausgelegt werden (Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, S. 500; Leemann Hans, Der schweizerische Verlustschein, Bern 1907, S. 22 f.; Hess Heinz, Die materiellen Grundlagen der provisorischen Rechtsöffnung und der Aberkennungsklage, Bern 1946, S. 95).