SchKG zu unterscheiden. Im eigentlichen Rechtsöffnungsverfahren kommt der Schuldanerkennung materielle Wirkung in dem Sinne zu, als die künftigen Parteirollen für die gerichtliche Auseinandersetzung über den Bestand der Betreibungsforderung zugewiesen werden. Grundlage dabei ist eine in der Regel vom Schuldner persönlich ausgestellte und unterzeichnete Schuldurkunde. Der Verlustschein hingegen beruht auf einer gesetzlichen Fiktion: Er wird lediglich - mit Blick auf eine künftige Betreibung mit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren - als Schuldanerkennung behandelt.