Seine Ausstellung bedeutet den formellen Abschluss der hängigen Pfändungsbetreibung. Das Schuldbetreibungsrecht verleiht dem Pfändungsverlustschein verschiedene Wirkungen. Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG gilt er u. a. als Schuldanerkennung nach Art. 82 und berechtigt somit zur provisorischen Rechtsöffnung. Die gesetzliche Wirkung einer Schuldanerkennung, die dem Verlustschein beigelegt wird, ist allerdings von der Ordnung der Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80ff. SchKG zu unterscheiden.