| | Entscheid: | Der Staat Luzern und die Gemeinden Luzern betrieben die Genossenschaft R. für rund Fr. 300 000.- Steuern. Die Steuerrechnungen waren bereits Gegenstand von Betreibungen im Jahre 1987; die Verfahren wurden damals mit Ausstellung von Pfändungsverlustscheinen abgeschlossen. Der Amtsgerichtspräsident erteilte in der Folge die provisorische Rechtsöffnung. Im anschliessenden Rekursverfahren stellte sich die Frage, ob nicht definitive Rechtsöffnung hätte erteilt werden müssen. Aus den Erwägungen: Art. 149 SchKG befasst sich mit dem definitiven Verlustschein. Seine Ausstellung bedeutet den formellen Abschluss der hängigen Pfändungsbetreibung.