{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-03-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1991-51_1991-03-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2032", "Checksum": "b5820c71f9b84e72f05a5c215b94c2e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 51", "1991 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.03.1991 OG 1991 51 (1991 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 149 Abs. 2 SchKG. Der Gläubiger kann in einer gestützt auf einen Pfändungsverlustschein angehobenen Betreibung - nach Rechtsvorschlag des Schuldners - mindestens die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Sind Steuerforderungen Gegenstand des Pfändungsverlustscheines kann nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:52", "Checksum": "a792700d5c8bab258e87a5466dacfb9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.03.1991 OG 1991 51 (1991 I Nr. 51)\nRegeste:\nArt. 149 Abs. 2 SchKG. Der Gläubiger kann in einer gestützt auf einen Pfändungsverlustschein angehobenen Betreibung - nach Rechtsvorschlag des Schuldners - mindestens die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Sind Steuerforderungen Gegenstand des Pfändungsverlustscheines kann nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Aberkennungsklage nicht zur Verfügung steht, käme die provisorische Rechtsöffnung in ihren Wirkungen der definitiven Rechtsöffnung gleich. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Amtsgerichtspräsident von Willisau in einem analogen Fall die provisorische Rechtsöffnung zu Recht verweigert (Entscheid vom 13. Juni 1990 i.S. W. gegen Gemeinden Zell). Wie es sich mit Urteilen verhält, die in einem Zivilverfahren ergangen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Immerhin wäre die Aberkennungsklage, da es sich um eine Zivilsache handelt, nicht ausgeschlossen. Doch würde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung einen verfahrensrechtlichen Leerlauf bedeuten. Der Gläubiger bräuchte sich auf die Klage nicht einzulassen und hätte - nach Luzerner Terminologie - die zerstörliche Einrede der bereits rechtskräftig beurteilten Klage (§ 114 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Der Aberkennungsprozess würde sich damit in der reinen Feststellung erschöpfen, dass es sich bei der Streitsache um eine res judicata handelt. Nach dem Gesagten verlangt Art. 149 Abs. 2 SchKG nicht absolut die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, wenn sich der Gläubiger in einem Rechtsöffnungsverfahren auf einen Verlustschein stützt. Der Gesetzeswortlaut, wonach der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 gelte, ist relativ in dem Sinne auszulegen, dass der Gläubiger mindestens die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung beantragen kann. Beruht der Verlustschein nämlich auf qualitativ besseren Urkunden (unter dem Gesichtspunkt der Rechtsöffnungsordnung), so kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen. Handelt es sich indes um eine öffentlichrechtliche Forderung, so kommt bei einer Verlustscheinsbetreibung ausschliesslich die definitive Rechtsöffnung in Frage. |"}