Dabei werden von der Schutzmacht des Abzahlungsgesetzes weit über das Kaufsrecht hinaus ungeachtet der Rechtsform alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen erfasst (z. B. Werkvertrag, Auftrag, Miete), wenn nur der wirtschaftliche Zweck identisch ist, d. h. in der Kreditierung der Gegenleistung besteht. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften (Giger Hans, Systematische Darstellung des Abzahlungsrechts, Zürich 1972, S. 58 ff.; vgl. insbes. S. 59 FN 58, wo die Autoreparatur ausdrücklich genannt ist). |