Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 226m Abs. 2 OR sind die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag sinngemäss anzuwenden für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb beweglicher Sachen, wenn Verkäufer und Darleiher zusammenwirken, um dem Käufer die Kaufsache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgeltes in Teilzahlungen zu verschaffen. Dabei werden von der Schutzmacht des Abzahlungsgesetzes weit über das Kaufsrecht hinaus ungeachtet der Rechtsform alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen erfasst (z. B. Werkvertrag, Auftrag, Miete), wenn nur der wirtschaftliche Zweck identisch ist, d. h. in der Kreditierung der Gegenleistung besteht.