| | Entscheid: | In einem Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission stellte sich die Frage, ob die vom Kläger als Rechtsöffnungstitel aufgelegten Darlehensverträge als den Abzahlungsvorschriften unterliegende Drittfinanzierungsgeschäfte zu qualifizieren und daher wegen Fehlens der in Art. 226a Abs. 2 OR genannten Angaben keine gültigen Rechtsöffnungstitel waren. Aus den Erwägungen: Gemäss Art.