Andernfalls könnte die Klägerin gleichzeitig für die richterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge die definitive und für die vertraglich vereinbarten Alimente die provisorische Rechtsöffnung verlangen, was heikle Verrechnungs- oder Rückerstattungsverfahren zur Folge haben könnte. Es kann daher nicht Sinn der Rechtsordnung und insbesondere des Vollstreckungsrechts sein, neben einer richterlich festgesetzten Unterhaltspflicht auch eine parallel daneben bestehende aussergerichtliche Vereinbarung für vollstreckbar zu erklären. Folglich ist der Rekurs der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen. |