Dass dieser Entscheid wegen der Ergreifung eines Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig geworden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass in absehbarer Zeit ein Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird, der die Unterhaltspflicht des Beklagten entweder im Sinne der Parteivereinbarung vom 8. November 1989 genehmigen oder dann eine anderslautende Unterhaltsregelung festsetzen wird. Nach dem oben Gesagten führt diese Rechtslage dazu, dass die aussergerichtliche Vereinbarung zumindest für den Zeitraum ab Einleitung des Gerichtsverfahrens, das ebenfalls die Unterhaltspflicht des Beklagten zum Gegenstand hat, nicht für vollstreckbar erklärt werden kann.