Mit Entscheid vom 3. Juli 1991 legte der Amtsgerichtspräsident II als Massnahmerichter die Unterhaltspflicht für den Beklagten rückwirkend ab 1. April 1990 neu fest. Dass dieser Entscheid wegen der Ergreifung eines Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig geworden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass in absehbarer Zeit ein Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird, der die Unterhaltspflicht des Beklagten entweder im Sinne der Parteivereinbarung vom 8. November 1989 genehmigen oder dann eine anderslautende Unterhaltsregelung festsetzen wird.