Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin gestützt auf die aussergerichtliche Vereinbarung vom 8. November 1989 die provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von April 1990 bis März 1991. Mit dem Vorderrichter ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung der Parteien grundsätzlich Gültigkeit hat bis zu ihrer Ablösung durch Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB. Mit Entscheid vom 3. Juli 1991 legte der Amtsgerichtspräsident II als Massnahmerichter die Unterhaltspflicht für den Beklagten rückwirkend ab 1. April 1990 neu fest.