Damit kann neben einer nach wie vor gültigen aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ein richterlicher Entscheid, der die Vereinbarung genehmigt oder abändert, Gültigkeit erlangen. Dass mit zwei, allenfalls sich widersprechenden Rechtsgrundlagen (Vertrag und Gerichtsentscheid) Vollstreckungsprobleme geradezu vorgezeichnet sind, liegt auf der Hand. Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin gestützt auf die aussergerichtliche Vereinbarung vom 8. November 1989 die provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von April 1990 bis März 1991.