Dieses Vorgehen ist sinnvoll. Mit der Anrufung des Scheidungsrichters erhält dieser die Möglichkeit, die Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 145 ZGB bereits auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung festzulegen, auch wenn das entsprechende Gesuch später eingereicht werden sollte (BGE 115 II 201 ff., insbes. 206). Ruft einer der Ehegatten den Eheschutzrichter an, kann dieser die Unterhaltspflicht sogar ein Jahr rückwirkend festlegen (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Damit kann neben einer nach wie vor gültigen aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ein richterlicher Entscheid, der die Vereinbarung genehmigt oder abändert, Gültigkeit erlangen.